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Hilflosenentschädigung
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
- sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind,
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat,
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV besteht nur bei einem Aufenthalt zu Hause.
Minderjährige und volljährige Personen, welche das AHV-Alter noch nicht erreicht haben, können sich für die Hilflosenentschädigung der IV anmelden.
Anmeldung
Das Anmeldeformular ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen.
Zum Anmeldeformular (muss online ausgefüllt werden)
Höhe der Hilflosenentschädigung
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit (Stand 01.01.2023):
- leichten Grades: CHF 245 pro Monat (nur für Zuhause wohnende Personen)
- mittleren Grades: CHF 613 pro Monat
- schweren Grades: CHF 980 pro Monat
Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Wurde bereits vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, wird diese in der AHV in gleicher Höhe weiter ausgerichtet.
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